Blog – Familienrecht & Scheidung | Scheidungsanwalt Schwechat
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Familienrecht verständlich erklärt

Kompakte, geprüfte Beiträge zu den häufigsten Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Kinder – als erste Orientierung für Ihre Situation.

Scheidung

Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)

Der schnellste und schonendste Weg: Voraussetzungen, Ablauf und was in die Scheidungsfolgenvereinbarung gehört.

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Scheidung

Strittige Scheidung: Verschulden und Zerrüttung

Wenn keine Einigung möglich ist: Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) und wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG).

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Unterhalt

Kindesunterhalt: Berechnung nach der Prozentmethode

Wie hoch ist der Unterhalt für das Kind? Die Prozentsätze nach Alter, Abzüge und was die Bemessungsgrundlage ist.

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Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt zwischen Ehegatten

Wer zahlt nach der Scheidung Unterhalt? Verschuldensabhängiger Unterhalt (§ 66 EheG) und der Anspruch nach § 68a EheG.

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Vermögen

Aufteilungsverfahren: Vermögen bei Scheidung

Was wird aufgeteilt, was bleibt außen vor – und warum die Einjahresfrist des § 95 EheG entscheidend ist.

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Kinder

Obsorge nach Trennung und Scheidung

Gemeinsame oder alleinige Obsorge? Wie das Kindeswohl entscheidet und was die hauptsächliche Betreuung bedeutet.

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Kinder

Kontaktrecht: Das Recht auf Nähe (§ 187 ABGB)

Kind und Elternteil haben ein Recht auf regelmäßige Kontakte. Wie es geregelt wird und wann es Grenzen gibt.

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Kosten

Was kostet eine Scheidung in Österreich?

Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Rechtsschutz – ein realistischer Überblick über die Kosten einer Scheidung.

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Scheidung

Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz (EheG) ist der häufigste und in der Regel schnellste, kostengünstigste und emotional schonendste Weg, eine Ehe zu beenden. Sie setzt voraus, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die Folgen einigen können.

Voraussetzungen

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mindestens sechs Monaten aufgehoben. Das bedeutet nicht zwingend zwei getrennte Wohnungen – entscheidend ist die tatsächliche Beendigung der Lebensgemeinschaft.
  • Beide Ehegatten gestehen die unheilbare Zerrüttung der Ehe ein.
  • Es besteht Einvernehmen über die Scheidung und über alle Scheidungsfolgen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Herzstück der einvernehmlichen Scheidung ist eine Vereinbarung, in der die wesentlichen Folgen geregelt werden:

  • Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder sowie deren Unterhalt,
  • ein allfälliger Unterhalt zwischen den Ehegatten (oder ein Unterhaltsverzicht),
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie der Schulden,
  • die Nutzung bzw. Übertragung der Ehewohnung.
Ablauf: Beide Ehegatten stellen einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Sind die Vereinbarungen vorbereitet, findet meist nur ein einziger Gerichtstermin statt – die Scheidung kann so oft innerhalb weniger Wochen ausgesprochen werden.

Weil kein Verschulden bewiesen werden muss, entfällt ein belastendes Streitverfahren. Eine sorgfältig formulierte Vereinbarung ist dennoch wichtig, weil sie später bindend ist.

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Scheidung

Strittige Scheidung: Verschulden und Zerrüttung

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Kommt keine Einigung zustande, bleibt die strittige (streitige) Scheidung. Sie wird über eine Klage bei Gericht geführt und ist meist zeit- und kostenintensiver als die einvernehmliche Variante.

Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses/unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Typische Beispiele sind Ehebruch, Gewalt oder grobe Vernachlässigung.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)

  • Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann die Scheidung wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung begehrt werden.
  • Zwischen drei und sechs Jahren schützt eine Härteklausel den beklagten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Nach sechs Jahren Trennung ist die Scheidung jedenfalls auszusprechen.
Verschuldensausspruch: Auf Antrag entscheidet das Gericht, wen das Verschulden an der Zerrüttung trifft. Das hat erhebliche Bedeutung für einen späteren nachehelichen Unterhalt.

Häufig lässt sich ein zunächst strittiges Verfahren im Lauf der Zeit doch noch in eine einvernehmliche Lösung überführen – das spart Kosten und Nerven.

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Unterhalt

Kindesunterhalt: Berechnung nach der Prozentmethode

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Beide Elternteile tragen zum Unterhalt ihrer Kinder bei (§ 231 ABGB). Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, leistet den Unterhalt durch die Betreuung (Naturalunterhalt); der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.

Die Prozentsatzmethode

Die Rechtsprechung bemisst den Geldunterhalt üblicherweise als Prozentsatz vom monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, gestaffelt nach dem Alter des Kindes:

  • 16 % für Kinder von 0 bis 6 Jahren,
  • 18 % von 6 bis 10 Jahren,
  • 20 % von 10 bis 15 Jahren,
  • 22 % ab 15 Jahren.

Von diesen Sätzen werden Abschläge für weitere Unterhaltspflichten vorgenommen – etwa rund 1 % bis 2 % je weiterem unterhaltsberechtigten Kind sowie ein Abschlag für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Regelbedarf und Obergrenze: Der altersabhängige Regelbedarf dient als Orientierung für den Mindestunterhalt. Nach oben begrenzt die Rechtsprechung den Unterhalt (sogenannte Luxus- oder „Playboygrenze"), damit er den angemessenen Bedarf des Kindes nicht deutlich übersteigt.

Zur Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Einkünfte, einschließlich Sonderzahlungen. Bei Selbständigen wird meist ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen.

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Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt zwischen Ehegatten

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Anders als beim Kindesunterhalt ist der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich vom Verschulden abhängig. Maßgeblich ist, wie die Ehe geschieden wurde.

Verschuldensabhängiger Unterhalt (§ 66 EheG)

Wurde ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig geschieden, schuldet er dem anderen angemessenen Unterhalt, soweit dessen eigene Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Bei gleichteiligem Verschulden kommt ein Unterhalt nur unter engeren Billigkeitsvoraussetzungen in Betracht (§ 68 EheG).

Verschuldensunabhängiger Unterhalt (§ 68a EheG)

Unabhängig vom Verschulden kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn einem Ehegatten die Selbsterhaltung nicht zumutbar ist, weil er

  • ein gemeinsames Kind betreut (die Unzumutbarkeit wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr nicht vollendet hat), oder
  • während der Ehe einvernehmlich den Haushalt geführt bzw. Angehörige gepflegt hat und deshalb keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten hat.
Bei einvernehmlicher Scheidung regeln die Ehegatten den Unterhalt frei in ihrer Vereinbarung – von konkreten Zahlungen bis zum gegenseitigen Unterhaltsverzicht.

Die Höhe orientiert sich am Lebensbedarf des Berechtigten und an den Einkommensverhältnissen; sie ist stets im Einzelfall zu beurteilen.

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Vermögen

Aufteilungsverfahren: Vermögen bei Scheidung

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Mit der Scheidung ist das gemeinsam Erwirtschaftete aufzuteilen. Die §§ 81 ff EheG regeln, was in die Aufteilungsmasse fällt und nach welchen Grundsätzen geteilt wird.

Was aufgeteilt wird (§ 81 EheG)

  • Eheliches Gebrauchsvermögen – Sachen, die beide während der Ehe genutzt haben, etwa Hausrat und die Ehewohnung.
  • Eheliche Ersparnisse – Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden.

Was ausgenommen ist (§ 82 EheG)

  • in die Ehe Eingebrachtes sowie von Dritten Geerbtes oder Geschenktes,
  • Sachen des persönlichen Gebrauchs und der Berufsausübung,
  • Unternehmen bzw. Unternehmensanteile, soweit sie nicht bloße Wertanlage sind.

Aufgeteilt wird nach Billigkeit. Berücksichtigt werden die Beiträge beider Ehegatten – ausdrücklich auch die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Auch gemeinsame Schulden fließen in die Bewertung ein.

Wichtige Frist (§ 95 EheG): Der Aufteilungsanspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht vertraglich geregelt oder bei Gericht geltend gemacht wurde. Diese Fallfrist ist streng – nach Ablauf ist der Anspruch verloren.

In der einvernehmlichen Scheidung wird die Aufteilung meist direkt in der Scheidungsfolgenvereinbarung erledigt.

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Kinder

Obsorge nach Trennung und Scheidung

Familienrecht · Lesezeit 3 Min.

Die Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei allen Entscheidungen ist das Kindeswohl oberster Maßstab (§ 138 ABGB).

Obsorge beider Eltern

Auch nach Trennung oder Scheidung kann die Obsorge beider Eltern aufrecht bleiben. Leben die Eltern nicht im selben Haushalt, ist festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 177 Abs 4, § 180 Abs 2 ABGB). Dieser Elternteil trifft die Entscheidungen des Alltags.

Wenn keine Einigung gelingt

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht. Es kann eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (in der Regel sechs Monate) anordnen, um zu erproben, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht, und danach endgültig entscheiden.

  • Die alleinige Obsorge eines Elternteils kommt in Betracht, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
  • Die Form der Obsorge sagt für sich noch nichts über das Kontaktrecht oder den hauptsächlichen Aufenthalt aus.
Gut zu wissen: Obsorge und Kontaktrecht sind zwei getrennte Fragen. Auch ein Elternteil ohne (alleinige) Obsorge hat grundsätzlich ein Recht auf regelmäßige Kontakte.
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Kinder

Kontaktrecht: Das Recht auf Nähe (§ 187 ABGB)

Familienrecht · Lesezeit 2 Min.

Nach § 187 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Das Kontaktrecht ist also nicht nur ein Recht der Eltern, sondern in erster Linie ein Recht des Kindes.

Wie das Kontaktrecht geregelt wird

Vorrangig sollen Eltern und Kind die Kontakte einvernehmlich regeln. Gelingt das nicht, legt das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Kontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise fest. Berücksichtigt werden

  • Alter, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes,
  • die Intensität der bisherigen Beziehung,
  • und der Wunsch, sowohl Freizeit als auch Alltag abzubilden.
Grenzen: Das Gericht kann die Kontakte einschränken oder untersagen, wenn das Kindeswohl es erfordert – insbesondere bei Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson.

Jeder Elternteil ist zugleich verpflichtet, eine persönliche Beziehung zum Kind zu pflegen. Eine faire, verlässliche Kontaktregelung entlastet alle Beteiligten – am meisten das Kind.

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Kosten

Was kostet eine Scheidung in Österreich?

Familienrecht · Lesezeit 2 Min.

Die Kosten einer Scheidung hängen vor allem davon ab, ob einvernehmlich oder strittig geschieden wird und wie komplex die Vermögens- und Kinderfragen sind.

Gerichtsgebühren

  • Für den einvernehmlichen Scheidungsantrag fällt eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) an – aktuell rund EUR 384 (Stand 2026; der Betrag wird periodisch angepasst).
  • Wird im Zuge des Vergleichs z. B. eine Liegenschaft übertragen oder ins Grundbuch eingetragen, können zusätzliche Gebühren anfallen.
  • Die strittige Scheidung verursacht wegen des längeren Verfahrens in der Regel höhere Kosten.

Anwaltskosten

Die anwaltliche Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet. Bei der einvernehmlichen Scheidung lassen sich häufig Pauschalen vereinbaren, was Planbarkeit schafft.

Rechtsschutz & Verfahrenshilfe: Gerne prüfe ich kostenlos, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt (im Familienrecht oft nur eingeschränkt). Bei geringem Einkommen kann zudem Verfahrenshilfe in Betracht kommen.

Die genauen Gebührenbeträge ändern sich von Zeit zu Zeit – im Erstgespräch erhalten Sie eine realistische Kosteneinschätzung für Ihren Fall.

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Jede Situation ist individuell. Im Erstgespräch klären wir Ihre Möglichkeiten – diskret und verständlich.

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Die Beiträge bieten einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage (Stand 2026) und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin.