Kompakte, geprüfte Beiträge zu den häufigsten Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Kinder – als erste Orientierung für Ihre Situation.
Der schnellste und schonendste Weg: Voraussetzungen, Ablauf und was in die Scheidungsfolgenvereinbarung gehört.
Weiterlesen →Wenn keine Einigung möglich ist: Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG) und wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG).
Weiterlesen →Wie hoch ist der Unterhalt für das Kind? Die Prozentsätze nach Alter, Abzüge und was die Bemessungsgrundlage ist.
Weiterlesen →Wer zahlt nach der Scheidung Unterhalt? Verschuldensabhängiger Unterhalt (§ 66 EheG) und der Anspruch nach § 68a EheG.
Weiterlesen →Was wird aufgeteilt, was bleibt außen vor – und warum die Einjahresfrist des § 95 EheG entscheidend ist.
Weiterlesen →Gemeinsame oder alleinige Obsorge? Wie das Kindeswohl entscheidet und was die hauptsächliche Betreuung bedeutet.
Weiterlesen →Kind und Elternteil haben ein Recht auf regelmäßige Kontakte. Wie es geregelt wird und wann es Grenzen gibt.
Weiterlesen →Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Rechtsschutz – ein realistischer Überblick über die Kosten einer Scheidung.
Weiterlesen →Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz (EheG) ist der häufigste und in der Regel schnellste, kostengünstigste und emotional schonendste Weg, eine Ehe zu beenden. Sie setzt voraus, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die Folgen einigen können.
Herzstück der einvernehmlichen Scheidung ist eine Vereinbarung, in der die wesentlichen Folgen geregelt werden:
Weil kein Verschulden bewiesen werden muss, entfällt ein belastendes Streitverfahren. Eine sorgfältig formulierte Vereinbarung ist dennoch wichtig, weil sie später bindend ist.
↑ Zur ÜbersichtKommt keine Einigung zustande, bleibt die strittige (streitige) Scheidung. Sie wird über eine Klage bei Gericht geführt und ist meist zeit- und kostenintensiver als die einvernehmliche Variante.
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses/unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Typische Beispiele sind Ehebruch, Gewalt oder grobe Vernachlässigung.
Häufig lässt sich ein zunächst strittiges Verfahren im Lauf der Zeit doch noch in eine einvernehmliche Lösung überführen – das spart Kosten und Nerven.
↑ Zur ÜbersichtBeide Elternteile tragen zum Unterhalt ihrer Kinder bei (§ 231 ABGB). Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, leistet den Unterhalt durch die Betreuung (Naturalunterhalt); der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.
Die Rechtsprechung bemisst den Geldunterhalt üblicherweise als Prozentsatz vom monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, gestaffelt nach dem Alter des Kindes:
Von diesen Sätzen werden Abschläge für weitere Unterhaltspflichten vorgenommen – etwa rund 1 % bis 2 % je weiterem unterhaltsberechtigten Kind sowie ein Abschlag für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Zur Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Einkünfte, einschließlich Sonderzahlungen. Bei Selbständigen wird meist ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen.
↑ Zur ÜbersichtAnders als beim Kindesunterhalt ist der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten grundsätzlich vom Verschulden abhängig. Maßgeblich ist, wie die Ehe geschieden wurde.
Wurde ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig geschieden, schuldet er dem anderen angemessenen Unterhalt, soweit dessen eigene Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Bei gleichteiligem Verschulden kommt ein Unterhalt nur unter engeren Billigkeitsvoraussetzungen in Betracht (§ 68 EheG).
Unabhängig vom Verschulden kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn einem Ehegatten die Selbsterhaltung nicht zumutbar ist, weil er
Die Höhe orientiert sich am Lebensbedarf des Berechtigten und an den Einkommensverhältnissen; sie ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
↑ Zur ÜbersichtMit der Scheidung ist das gemeinsam Erwirtschaftete aufzuteilen. Die §§ 81 ff EheG regeln, was in die Aufteilungsmasse fällt und nach welchen Grundsätzen geteilt wird.
Aufgeteilt wird nach Billigkeit. Berücksichtigt werden die Beiträge beider Ehegatten – ausdrücklich auch die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Auch gemeinsame Schulden fließen in die Bewertung ein.
In der einvernehmlichen Scheidung wird die Aufteilung meist direkt in der Scheidungsfolgenvereinbarung erledigt.
↑ Zur ÜbersichtDie Obsorge umfasst Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei allen Entscheidungen ist das Kindeswohl oberster Maßstab (§ 138 ABGB).
Auch nach Trennung oder Scheidung kann die Obsorge beider Eltern aufrecht bleiben. Leben die Eltern nicht im selben Haushalt, ist festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 177 Abs 4, § 180 Abs 2 ABGB). Dieser Elternteil trifft die Entscheidungen des Alltags.
Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht. Es kann eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (in der Regel sechs Monate) anordnen, um zu erproben, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht, und danach endgültig entscheiden.
Nach § 187 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Das Kontaktrecht ist also nicht nur ein Recht der Eltern, sondern in erster Linie ein Recht des Kindes.
Vorrangig sollen Eltern und Kind die Kontakte einvernehmlich regeln. Gelingt das nicht, legt das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Kontakte in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise fest. Berücksichtigt werden
Jeder Elternteil ist zugleich verpflichtet, eine persönliche Beziehung zum Kind zu pflegen. Eine faire, verlässliche Kontaktregelung entlastet alle Beteiligten – am meisten das Kind.
↑ Zur ÜbersichtDie Kosten einer Scheidung hängen vor allem davon ab, ob einvernehmlich oder strittig geschieden wird und wie komplex die Vermögens- und Kinderfragen sind.
Die anwaltliche Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet. Bei der einvernehmlichen Scheidung lassen sich häufig Pauschalen vereinbaren, was Planbarkeit schafft.
Die genauen Gebührenbeträge ändern sich von Zeit zu Zeit – im Erstgespräch erhalten Sie eine realistische Kosteneinschätzung für Ihren Fall.
↑ Zur ÜbersichtJede Situation ist individuell. Im Erstgespräch klären wir Ihre Möglichkeiten – diskret und verständlich.
Anrufen: +43 681 818 122 45oder per E-Mail: office@tws-law.at
Die Beiträge bieten einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage (Stand 2026) und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin.